REISEDATEN

Reise: Experience Wilderness Waldkarpaten, Polen

TERMIN

Reisetermin: 31.08.2024 - 07.09.2024

DETAILS

Anzahl Personen: 1370 €

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ATMOSFAIR KLIMASCHUTZBEITRAG INKLUSIVE!

NEUE ENERGIE FÜR NEPAL: Danke, dass Sie helfen das Klima zu schützen!
In Ihrem Reisepreis ist die Kompensation der entstehenden Emissionen Ihrer Reise bereits inkludiert. Mit diesem Beitrag unterstützen Sie unser engagiertes Klimaschutzprojekt NEUE ENERGIE FÜR NEPAL und tragen so zur Entlastung unseres Klimas aktiv bei.

Und das passiert mit Ihrem Beitrag:

NEUE ENERGIE FÜR NEPAL – ein Gemeinschaftsprojekt des forum anders reisen

Nach dem schrecklichen Erdbeben in Nepal fördern alle Mitglieder des forum anders reisen eine gemeinschaftlich angelegte Initiative. Alle Kompensationszahlungen fließen in ein neues Projekt zur Unterstützung des Wiederaufbaus in Nepal.

Das Besondere daran: gezielt und langfristig wird beim Wiederaufbau von Privathäusern, Schulen, Krankenstationen und Lodges der Ausbau mit CO2- und verbrauchsarmen Technologien energieseitig unterstützt. Von Kleinbiogasanlagen über Solarkocher bis hin zu Photovoltaik und Wasseraufbereitung wird dieses Gesamtkonzept kostengünstige und ressourcensparende Versorgung mit Strom, Licht, Warmwasser und Kochmöglichkeiten zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den Bergregionen bereitstellen. „Neue Energie für Nepal“ soll zum Hoffnungsträger für die Menschen Nepals werden, um Energie für den Wiederaufbau zu schöpfen.

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ARB/AGB BESTÄTIGEN

ARB Experience Wilderness GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Experience Wilderness GmbH
(Stand 06.11.2020)

1.     Spezielle Reisebedingungen von Experience Wilderness GmbH

1.1.    Vielen Dank für das Interesse an unseren Wildnis-Touren und Naturreisen. Die Experience Wilderness GmbH führt keine „Standard-Reisen“ durch. Als kleiner Spezialreiseveranstalter haben wir uns zum Ziel gesetzt, Touren in Länder und Gebiete abseits des Massentourismus anzubieten. Durch kleine Gruppengrößen wollen wir unseren Kunden ein noch intensiveres Kennenlernen des zu bereisenden Landes oder Naturgebietes ermöglichen und auch die „Belastung“ der Natur des Ziellandes so gering wie möglich halten.

1.2.    Deshalb sind die von Experience Wilderness GmbH angebotenen Reisen keine Fern- oder Studienreisen im herkömmlichen Sinn, sondern Reisen mit mehr oder weniger Expeditionscharakter – oft in Gebiete mit mangelnder oder keinerlei touristischer Infrastruktur. Trotz sorgfältiger Vorausplanung sind wir auf die ortsüblichen Gegebenheiten bzgl. Unterbringung, Verpflegung, Beförderung, etc. angewiesen. Ein Vergleich mit mitteleuropäischen Maßstäben kann dabei nicht erwartet werden. Ebenso kann ein Vergleich mit herkömmlichen Rundreisen, bei denen auf touristisch eingespielte Infrastruktur zurückgegriffen wird, nicht hergestellt werden! Unsere Touren haben jeweils individuellen Charakter, mit allen Einschränkungen, aber unserer Meinung nach mit viel mehr Vorteilen bzgl. des Erlebniswertes und der Exklusivität der Reisen.

1.3.    Die Reisen setzen voraus, dass Sie als Reisender den Hinweisen im Infoblatt der jeweiligen Reise entsprechen und von einer kooperativen, flexiblen und positiven Grundhaltung der Teilnehmer ausgegangen wird. Bei Reisen in unberührte Naturlandschaften und in entlegene Gebiete kann es zudem zu besonderen Gefahrensituationen wie Schlechtwettereinbrüche, Überschwemmungen aufgrund starker Regenfälle, Begegnungen mit gefährlichen Tieren, Verletzungen durch sportliche Aktivitäten, übermäßige Belastungen des menschlichen Körpers aufgrund extremer klimatischer Bedingungen etc. kommen.

1.4.    Aus diesen Gründen entstandene Verzögerungen, Einschränkungen oder der Entfall von Programmpunkten werden von den Reisenden als mögliche Störung vorhergesehen und nicht als Reisemangel verstanden und sind mitunter Teil des mit der Reise verbundenen Risikos. Die Experience Wilderness GmbH bemüht sich, soweit es möglich ist, versäumte Programmpunkte an anderer Stelle nachzuholen oder eine Ersatzvariante anzubieten.

1.5.    Es kann in Einzelfällen (z.B. bei Routenänderungen oder durch Engpässe) bei den Übernachtungen zu einer Unterbringung in Mehrbettzimmern anstelle von angegebenen Zwei-Bett- oder Einzelzimmern kommen. Es bestehen aus diesem Umstand weder ein Rücktritts- noch ein Gewährleistungsanspruch, da dies Folge des Charakters der Reise ist.

1.6.    Nachdem die angebotenen Reisen mitunter in einsame Naturgebiete führen, kann es bei Unfällen manchmal länger dauern, bis Hilfe von außen kommt bzw. kann eine Hilfe von außen nicht in allen Fällen möglich sein. Die von uns angebotenen Reisen sind auch vor diesem Hintergrund, sofern nicht ein ausdrücklicher Hinweis bei der jeweiligen Reise enthalten ist, für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet.

1.7.    Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko, im Bewusstsein der Reisenden, dass mit dieser besonderen Art der Reise psychische Anforderungen sowie physische Gefahren verbunden sind. Für Reisen mit einem besonders hohem Verletzungs- und Unfall-Risiko (z.B. Experience Wilderness Touren), müssen die Reisenden bei der Anmeldung zudem eine Haftungsfreistellung schriftlich bestätigen.

1.8.    Unbeschadet der gesetzlichen Informationspflicht durch die Experience Wilderness GmbH sind die Reisenden für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit ihrer Reisedokumente sowie ihrer funktionstauglichen Ausrüstung selbst verantwortlich.

1.9.    Die Erfüllung der im Infoblatt der jeweiligen Reise beschriebenen konditionellen psychischen und physischen Anforderungen liegt in der Eigenverantwortung der Reisenden. Experience Wilderness GmbH weist seine Reisenden auch darauf hin, dass bei Reiseabbruch aufgrund mangelnder körperlicher Voraussetzung kein Anspruch auf die Rückerstattung einer Leistung besteht.

1.10. Die Experience Wilderness GmbH plant die Reisen sorgfältig und führt sie gewissenhaft durch. Dennoch kann nicht immer auf alle Eventualitäten im Vorfeld Bezug genommen werden, da der Abenteuercharakter manchmal nicht planbare Elemente enthält. Verletzt die Experience Wilderness GmbH schuldhaft aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegende Pflichten, so ist die Experience Wilderness GmbH dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Experience Wilderness GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass den Anweisungen der Wildnis-Guides oder Reiseleitung nicht Folge geleistet wird. Die Verpflichtung, den Anweisungen der Wildnis-Guides und Reiseleitung in Fragen der richtigen Durchführung der Tour sowie der Sicherheit der Reisenden Folge zu leisten, ist Bestandteil des Reisevertrages. Im Fall des Verstoßes gegen eine Anweisung behält sich die Experience Wilderness GmbH den ausdrücklichen Ausschluss von der Reise vor. Wer diese Vertragspflicht verletzt, hat die Experience Wilderness GmbH alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Bei Verhinderung eines vorab genannten Guides wird ein Ersatzguide gestellt. Dies ist kein Rücktrittsgrund.
Die Experience Wilderness GmbH haftet zudem nicht für Personen-, Sach-und Vermögensschäden der Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie

1.10.1.   eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen oder

1.10.2.   dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind oder

1.10.3.   einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

1.10.4.   auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

1.11. Die Einschätzung des der Geh- und Fahrzeiten bezieht sich auf durchschnittliche Bedingungen und ist lediglich ein Richtwert zur Orientierung. Die tatsächliche Gehzeit ergibt sich aus dem individuellen Gehtempo, dem Interesse der Gruppe und den örtlichen Verhältnissen. Schwankungen nach oben oder unten sind möglich. Aus abweichenden Gehzeiten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.

1.12. Bei unseren Reisen können auf Wunsch des Reisenden grundsätzlich „halbe Doppelzimmer“ gebucht werden. Der Reisende teilt sich dabei ein Doppelzimmer oder Zelt mit einem ihm vorher unbekannten anderen Reiseteilnehmer zum Doppelzimmerpreis. Falls kein Zimmerpartner gefunden wird, hat der Reiseveranstalter das Recht, die Differenz zum Einzelzimmer zu verrechnen.


 

Allgemeiner Teil

2.     Geltungsbereich und Definitionen

2.1.    Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Experience Wilderness GmbH.

2.2.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).

2.3.    Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

2.4.    Der Katalog, die Folder, und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.1., Ausnahme: die sogenannten Infoblätter der jeweiligen Reise).

2.5.    Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

2.6.    Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.

2.7.    Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006  (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

2.8.    Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

2.9.    Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

3.     Aufgaben des Reiseveranstalters

3.1.    Sollte der Reisende kein vorgefertigtes, auf der Webpage angebotenes Reiseanbot des Veranstalters (iSd § 4 PRG, genannt „Infoblatt“) buchen wollen, erstellt der Reiseveranstalter, ausgehend von den Angaben des Reisenden, für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. 
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

3.2.   Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).
Mit der Reiseanmeldung bzw. Buchung bietet der Reisekunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt schriftlich, mit einem Online-Anmeldeformular, das auf Homepage des Reiseveranstalters verfügbar ist. Der Reisevertrag kommt zu jenem Zeitpunkt zustande, mit dem die Anmeldung vom Reiseveranstalter in Form einer Reisebestätigung entweder per Email oder per Post bestätigt wird. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Reiseanbot vom Reiseveranstalter vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Reiseanbots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.

3.3.    Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist.  Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard  (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich – sofern vorhanden - im Infoblatt der jeweiligen Reise und auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.

3.4.    Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

3.4.1.  Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Dieses Standardinformationsblatt für Pauschalreisen kann auf der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden.

3.4.2.  Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).

3.4.3.  Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 2.7.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

3.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.

3.5.    Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.

3.6.    Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

3.7.    Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

3.8.   Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter, sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 3. dieser AGB.

4.     Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

4.1.    Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

4.2.    Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 21.5.).

5.     Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

5.1.    Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde -  alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei den Wildnis-Touren, Naturreisen, Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest),  in Kenntnis zu setzen.

5.2.    Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 5.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

5.3.     Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 5.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

5.4.    Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl 2.2.).

5.5.    Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens EUR 40,- beträgt.

5.6.    Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 5.3.).

5.7.    Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.)  und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Der Reisende hat die Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort (im Regelfall dem Reiseleiter oder Wildnis-Guide), oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen auch der Schriftform zu bedienen. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

5.8.    Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

5.9.    Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

5.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

6.     Versicherung

6.1.    Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

6.2.    Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Der Reiseveranstalter bietet für seine Reisenden eine freiwillige Reise-Versicherung an. Der Reiseveranstalter ist hier lediglich Vermittler. Leistungsansprüche sind von den Versicherten direkt mit der Versicherung abzuwickeln. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende auf der Website des Reiseveranstalters nachlesen.

7.     Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

7.1.    Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reiseveranstalter die Reiseanmeldung bzw. Buchung des Reisenden annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.

7.2.    Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.

7.3.    Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

7.4.    Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 7.2. oder 7.3. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen. Zudem sind bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

8.     Personen mit eingeschränkter Mobilität

8.1.    Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist

8.2.    Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass  die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.

8.3.    Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 5.1. und/oder 5.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

8.4.    Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

9.     Pauschalreisevertrag

9.1.    Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages (genannt „Reisebestätigung“) oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

9.2.    Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 5.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 5.5.).

10.   Ersatzperson

10.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.

10.2. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 40,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

10.3. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

11.   Preisänderungen vor Reisebeginn

11.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

11.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

1)     Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

2)     Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;

3)     die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.

11.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 12.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

12.   Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

12.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

12.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

12.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

12.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende

·            innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder

·            der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder

·            vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. 

Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:

·            die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise

·            die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,

·            gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

13.    Reiseroute/Änderungen

13.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.

14.   Gewährleistung

14.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen. 

14.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 5.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 5.7.) zu tragen.

14.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

14.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

14.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 12.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 14.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 14.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 14.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.

14.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 50% vom Reisenden zu tragen.

15.   Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

15.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:

15.1.1.   Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 12.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).

15.1.2.   In den Fällen des Punktes 12.4.

Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich, z.B. per Email, zu erklären.

15.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 14.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

16.   Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

16.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich, z.B. per Email, erfolgen. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.

16.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter Sollten Stornierungen außerhalb der Öffnungszeiten (Montag – Freitag, 9:00 - 18:00 Uhr) eingehen, gilt der erste darauffolgende Arbeitstag als Stornierungsdatum.

16.3. Pro Person gelten folgende Entschädigungspauschalen:
bis 60. Tag vor Reiseantritt                                                    20%
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt                                        40%
ab 29. bis 14. Tag vor Reiseantritt                                        60%
ab 13. bis 4. Tag vor Reiseantritt                                          80%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt                     100%
des Reisepreises. Grundlage für diese Berechnung ist der Rechnungsbetrag.

Sollte es im Einzelfall höhere Entschädigungsgebühren geben, werden diese in den jeweiligen Infoblättern vermerkt. Der Reiseveranstalter kann anstelle der jeweils in Ansatz gebrachten Entschädigungspauschalen eine höhere Entschädigung fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind (Z.B. sind bereits vom Veranstalter getätigte und nachweislich nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Visa-Besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne Rückerstattungsmöglichkeit (z.B. Flugtickets), etc.) im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze vom Kunden zu begleichen.)

17.   No-show

17.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiter klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Reisepreises

18.   Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

18.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse (gemäß 23.1) unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).

18.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse (gemäß 23.1) innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

a)      20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

b)      sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

c)       48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,

zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).

18.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 18.1. oder 18.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

19.   Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

19.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

20.   Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

20.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

20.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

21.   Haftung

21.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

21.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie

21.2.1.   eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl 20.)

21.2.2.   dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;

21.2.3.   einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder

21.2.4.   auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

21.3. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

21.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.

21.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.

21.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 6.1.).

21.7. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).

22.   Geltendmachung von Ansprüchen

22.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

22.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

22.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

23.   Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

23.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

24.   Auskunftserteilung an Dritte

24.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

25.   Datenschutz

25.1. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisenden ist uns sehr wichtig. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen vom Reiseveranstalter und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich auf der Website des Veranstalters. Auf Verlangen sendet der Reiseveranstalter dem Reisenden die Datenschutzregelungen gerne auch schriftlich zu.


 

26.   Verwendung und Verwertung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen

26.1. Durch das Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von selbst gemachten Ton-, Film- und Bildaufnahmen für die weitere Verwertung durch den Reiseveranstalter wird dem Reiseveranstalter das örtlich und zeitlich unbeschränkte Werknutzungsrecht (insbesondere das Recht auf Vervielfältigung,…) sowie das Recht zur Bearbeitung und das Recht auf die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte eingeräumt. Durch das Übermitteln bzw. die Zurverfügungstellung von Ton-, Film- und Bildaufnahmen wird bestätigt, dass der Übermittler bzw. zur Verfügungsteller Urheber dieser ist, dem Reiseveranstalter die Ton-, Film- und Bildaufnahmen uneingeschränkt und ohne Angaben von Copyrights zur Verfügung hat, der Reiseveranstalter die Bilder in allen Medien (Reiseprogramme, Plakate, Inserate, Homepage, Newsletter, Gewinnspiele, Einladungen, Vorträge, Filme, Mail-Signatur, Kataloge, Reiseübersichten, Image-Folder, Gutscheine, Flyer, Formulare, Informationsblätter, Ausflugsbeschreibungen, uvm.) verwenden darf und der Reiseveranstalter die Bilder an Kunden/Partner/Zeitungen/usw. weiterleiten darf, um damit die Experience Wilderness GmbH und deren Produkte zu bewerben.

26.2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich (z.B. per Email) an den Reiseveranstalter widerrufen werden.

27.   Streitschlichtung

27.1. Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitschlichtungsplattform für verbraucherrechtliche Streitigkeiten (OS-Plattform) zur Verfügung. Der Reiseveranstalter nimmt derzeit nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte zunächst an info@experience-wilderness.com.

28.   Bearbeitungsgebühr

28.1. Dem Reiseveranstalter steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu. Für Buchungen, Umbuchung gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Zimmer, etc.) sowie für die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.) stehen den Reiseveranstalter die tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Buchungs-, Umbuchungs- bzw. Bearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von EUR 40,- zu.

29.   Sonstige Bestimmungen

29.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge.

29.2. Irrtümer, Preis-, Termin- und Programmänderungen sind vorbehalten. Auch Druck- und Satzfehler können vorkommen.

30.   Reiseveranstalter/Vermittlungen von Reiseleistungen

30.1. Die Reisen, die in den Ausschreibungen vom Reiseveranstalter nicht extra gekennzeichnet sind, werden vom Reiseveranstalter selbst veranstaltet. Für diese Reisen gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Für alle anderen Reisen, die von einem Kooperationspartner veranstaltet werden und als solche ausgeschrieben und ausdrücklich gekennzeichnet sind, gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des durchführenden Veranstalters, sofern diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt wurden.

31.   Reiseveranstalter

31.1. Experience Wilderness GmbH, Mauthausnerstraße 34, 4470 Enns, Austria
www.experience-wilderness.com, info@experience-wilderness.com, 43 (0) 680 / 20 85 1 58
UID: ATU 7592 9319, FN 538789m, GISA-Zahl: 3305 1567, Gerichtsstand ist Steyr, Geschäftsführung: DI (FH) Bernd Pfleger MSc
Bankverbindung: Umweltcenter Raiffeisenbank Gunskirchen, IBAN: AT59 3412 9000 0623 5758, BIC: RZOOAT2L129
AGB forum anders reisen e.V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen forum anders reisen e. V. 1. Online-Inhalte Das forum anders reisen e.V. („far“) betreibt das Online-Portal des far für touristische Produkte und Dienstleistungen der far-Mitglieder. Die Leistungen des far bestehen darin, dass die Online-Inhalte der Unternehmen der far-Mitglieder, die von diesen erstellt werden und insoweit Fremdinhalte sind, ins Netz gestellt und email-Anfragen und -anmeldungen von Nutzern weitergeleitet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass far keine eigenen Reisen veranstaltet. Der Reisevertrag wird jeweils ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem Reiseveranstalter geschlossen, der sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung ergibt, und an den sich der Nutzer mit sämtlichen Ansprüchen bezüglich der Reise richten muss. far ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Die Durchführung der gebuchten Reisen als solche gehört daher nicht zu den Vertragspflichten von far. Im Falle einer Buchung finden für den Inhalt des Reisevertrages die Tarif-, Beförderungs- und Allgemeinen Reisebedingungen der jeweils ausgewiesenen Veranstalter ausschließlich Anwendung. Hierin können Bedingungen hinsichtlich der Zahlung, der Umbuchung, der Rückzahlung, des Rücktrittes sowie andere Einzelheiten des Reisevertrages geregelt sein. 2. Leistungen des far Die vertragliche Pflicht von far ist die ordnungsgemäße Weiterleitung der Anfrage oder der Anmeldung an den jeweiligen Reiseveranstalter. Wenn der Nutzer der Website eine Reise über die Website bucht, kommt bei Verfügbarkeit ein Vertrag zwischen dem Nutzer und dem entsprechenden Reiseveranstalter zustande. far übernimmt keine Haftung dafür, dass der Reiseveranstalter die Buchung des Kunden annimmt und die Reise verfügbar ist oder stattfindet. Insoweit verweist far den Nutzer an den Reiseveranstalter. Die an den Kunden zu erbringenden Reiseleistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Reiseveranstalter, die der Website des far entnommen werden können. far gibt keine Zusicherung für die Eignung oder Qualität der dargestellten Reiseleistungen ab, sondern stellt diese lediglich über das Online-Portal in das Internet. 3. Preise und Zahlungen Für sämtliche Reisen gelten für die Zahlung des Reisepreises die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters. Diesem gegenüber muss deren Kunde auch einen Rücktritt anzeigen, dies kann er nicht gegenüber far. Soweit Pauschalreisen gebucht werden, sind die Zahlungen erst fällig, wenn der Sicherungsschein des Reiseveranstalters nach § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dies gilt auch für eine etwaige Anzahlung. Bei allen anderen Leistungen, bei welchen die Übergabe eines Sicherungsscheines nicht erforderlich ist, wird die Zahlung des Reisepreises mit erfolgter Buchung, spätestens vor Reiseantritt bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Abweichend hiervon wird auf die Zahlungsbedingungen der einzelnen Reiseveranstalter hingewiesen. 4. Haftung, Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung far übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Die Angaben der in das Netz gestellten Leistungen beruhen ausschließlich auf den Informationen der einzelnen Veranstaltern gegenüber far und stellen keine eigene Zusicherung von far dar. Haftungsansprüche gegen far, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern far nicht nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat. far behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. far übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der vermittelten Reiseleistungen und gibt keine Zusicherung für die Eignung oder Qualität der dargestellten Reisleistungen ab. Hierfür haftet Ihr Vertragspartner. Ebenso wenig übernimmt far die Gewähr für die Verfügbarkeit von Reiseleistungen und die Durchführung der präsentierten Reisen. Die Haftung von far ist, außer im Falle von Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt. 5. Verweise und Links Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Web-Seiten („Hyperlinks“), die außerhalb des Verantwortungsbereiches von far liegen, tritt eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft, indem far von den Inhalten Kenntnis hat und es ihr technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Die von far gesetzten Links wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. far erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat far keinerlei Einfluss. 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